Satzung

des Pferdesportvereins (PSV) Reitclub Gut Neuhaus Grevenbroich e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein Reitclub Gut Neuhaus Grevenbroich e.V mit Sitz in 41516 Grevenbroich, Gut Neuhaus ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Grevenbroich eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes NRW und durch den KRV Neuss Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Rheinland und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Zweck / Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Pferdesportverein RC Gut Neuhaus Grevenbroich e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Fahren ;
1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur fürPferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Personen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung
über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Die Mitgliedschaft für Personen die eine Turnierlizenz bei der FN beantragen, ist an die Einstallung und/oder Reitausbildung auf Gut Neuhaus gebunden. Bei Nichteinstallung kann der Vorstand entscheiden, ob bei einer jährlichen Umlage von 150,- Euro zuzüglich zum Mitgliedsbeitrag, eine Aufnahme möglich ist. Diese Umlage ist im 1.Jahr in bar zu entrichten. Danach hat man die Wahl den Verein durch entsprechend viele Helferstunden vor/während oder nach den vereinseigenen Turnieren zu unterstützen oder ersatzweise die Umlage zu zahlen.
3. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
- seiner Beitragspflicht länger als 3 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im Voraus bis zum 31.März des Jahres zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer,
- der Kassenwart,
- der Jugendwart ( gem. Jugendordnung)
- der Sportwart
- der Beauftragte für Freizeitreiten/Breitensport
- der Gerätewart
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, der stellv.Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.

§11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V., Bonn, der als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannt ist, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Die Mitgliederversammlung vom 27.10.2008 hat die Änderung der Satzung nach Maßgabe des vorgelegten Protokolls beschlossen.

Erläuterung zur neuen Satzung

Erwerb der Mitgliedschaft

Ein Thema, welches von den Vereinsmitgliedern mehrfach an den Vorstand herangetragen wurde, konnte nun verbindlich geregelt werden. Nach der vollzogenen Satzungsänderung ist der Sachverhalt leider von einigen Personen mißverstanden worden.

Es musste besprochen werden, wie alle Vereinsmitglieder bei der jährlichen Ausrichtung von 3 großen Turnieren („Indoors“, Sommerturnier, Jugendfestival) aktiv ihren Beitrag bei der notwendigen Arbeit leisten können. Allen Beteiligten war bewußt, dass bei der Durchführung von Turnieren in dieser Größenordnung jede helfende Hand benötigt wird. In der Vergangenheit wurden nur überwiegend die Vereinsmitglieder tätig, die ihr Pferd auf Gut Neuhaus eingestallt haben oder dort ihre Reitausbildung absolvieren. Nun wurde nach einer Regelung gesucht, diejenigen Mitglieder, die als Turnierreiter nicht der Stallgemeinschaft angehören, einzubinden, um notwendige Arbeiten auf mehrere Schultern zu verteilen. Hierdurch könnte die Belastung eines jeden Einzelnen deutlich reduziert werden.

Nach ausführlichen Diskussionen in der Jahreshauptversammlung vom 19. Januar 2009 wurde der § 3 der Vereinssatzung neu gefasst und Punkt 2 ergänzend eingefügt. Die dort aufgezeigte Alternative bietet nach wie vor für alle Interessierten die Mitgliedschaft im RC Gut Neuhaus.

Der Vorstand